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   KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16   

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https://dejure.org/2016,33868
KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16 (https://dejure.org/2016,33868)
KG, Entscheidung vom 01.09.2016 - 3 UF 88/16 (https://dejure.org/2016,33868)
KG, Entscheidung vom 01. September 2016 - 3 UF 88/16 (https://dejure.org/2016,33868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 158 Nr 5 ZGB CHE, Art 27 Nr 1 VollstrZustÜbk 1988, Art 31 Abs 1 VollstrZustÜbk 1988, Art 34 S 3 VollstrZustÜbk 1988
    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Vollstreckungs- und Anerkennungsfähigkeit einer nach schweizerischem Recht gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz geschlossenen, gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung; Grenzen der Überprüfung der ausländischen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz geschlossenen, gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung; Grenzen der Überprüfung der ausländischen Entscheidung

  • rechtsportal.de

    LugÜ Art. 31
    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz geschlossenen, gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 639
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Statt dessen hat in solchen Fällen allgemein das um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht darauf hinzuwirken, dass der fremde Ausspruch möglichst im Anerkennungsverfahren konkretisiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris).

    Dazu kann es gemäß den allgemeinen Regeln die Mitwirkung der ausländischen Partei in Anspruch nehmen (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; OLG Zweibrücken, a.a.O.).

    Insbesondere im Anwendungsbereich europäischer Verordnungen oder völkerrechtlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die wie das LugÜ 1988 die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern sollen, ist das Exequaturgericht gehalten, auf eine Konkretisierung des ausländischen Titels im Sinne inländischer Anforderungen an deren Vollstreckbarkeit hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris).

    Wo indessen eine solche Konkretisierung am Verbot der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung scheitert (Art. 34 Satz 3 LugÜ 1988; vgl. auch § 723 Abs. 1 ZPO; Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ; Art. 12 HUnthVÜ), verlangt der deutsche ordre public (Art. 27 Nr. 1 LugÜ) die Versagung einer Anerkennung (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris).

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84

    Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Die scheidungsrechtliche Rente habe somit ihren Rechtsgrund im Scheidungsurteil und nicht im Parteiwillen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 13. Januar 1975, BGE 101 II 17, S. 19 sowie Urteil vom 24. September 1979, BGE 105 II 166 S. 166; vgl. zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auch BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, Rn. 22, juris).

    Statt dessen hat in solchen Fällen allgemein das um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht darauf hinzuwirken, dass der fremde Ausspruch möglichst im Anerkennungsverfahren konkretisiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris).

    Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Kriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimmt, sich nicht unmittelbar aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen, im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ergibt (BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2002 - 9 W 51/01

    Vollstreckbarerklärung eines schweizer Urteils: Unterhaltstitel mit einer

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Wo indessen eine solche Konkretisierung am Verbot der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung scheitert (Art. 34 Satz 3 LugÜ 1988; vgl. auch § 723 Abs. 1 ZPO; Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ; Art. 12 HUnthVÜ), verlangt der deutsche ordre public (Art. 27 Nr. 1 LugÜ) die Versagung einer Anerkennung (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris).

    Nicht mehr von der Verpflichtung des Exequaturgerichts gedeckt, ausländischen Titeln durch Konkretisierung unbestimmter Leistungspflichten zu einer Wirksamkeit im Inland zu verhelfen, die dem Titel nach dem ausländischen Recht zukommt, ist indes die inhaltliche Ausfüllung von dem ausländischen Gericht offen gelassener Tatbestandsvoraussetzungen oder Bedingungen für die Auslösung oder den Fortbestand der Leistungspflicht des Schuldners (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris).

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinausgehende Anspruchsberechtigung eines Kindes - allein diese steht hier in Frage, weil der Antragsteller nur Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach Erreichung seiner Volljährigkeit geltend macht - gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Vater von einer Bedingung abhängig gemacht wird, deren Erfüllung sich nicht aus allgemein zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ergibt, sondern einer wertenden Betrachtung bedarf und unterschiedliche Auslegungsergebnisse ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris, mit zustimmender Anmerkung: Atteslander-Dürrenmatt, IPRax 2002, 508-510).

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07

    Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris).

    Eine hierdurch hervorgerufene Erhöhung des Gegenstandswertes wäre im Vergleich zu dem Wert des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt, weil die Vollstreckbarkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris).

  • OLG Zweibrücken, 10.03.2005 - 5 WF 36/05

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bei nicht

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Statt dessen hat in solchen Fällen allgemein das um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht darauf hinzuwirken, dass der fremde Ausspruch möglichst im Anerkennungsverfahren konkretisiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris).

    Als im Weiteren "gleichermaßen zugänglich" wie das ausländische Recht werden neben amtlichen Unterlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch private Urkunden, wie insbesondere Gehaltsbescheinigungen in Betracht gezogen, insbesondere dann, wenn die Richtigkeit ihres Inhalts zwischen den Beteiligten außer Streit steht (so erwogen vom OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung wählen (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 W 221/13

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz ergangenen Gerichtsentscheidung

    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Das LugÜ 1988 ist in der Schweiz am 1. Januar 1992 und in Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I-3 W 221/13, 3 W221/13 - juris).
  • OLG Hamburg, 06.02.1998 - 12 U 16/96
    Auszug aus KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
    Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verlangen einen zusätzlichen Berührungspunkt zu einem weiteren Vertragsstaat (vgl. zu der ähnlichen Vorschrift des Art. 16 EuGVÜ OLG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 12 U 16/96 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2021 - 17 UF 142/21

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels

    Ein Titelgläubiger kann für das heranzuziehende Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zwischen dem HUntVÜ und dem LugÜ II nach dem Günstigkeitsprinzip frei wählen (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 393; BGH, FamRZ 2008, 390; KG, FamRZ 2017, 639).
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